EU-Richtlinien
Seit einiger Zeit hört man das Schlagwort “EU-Bildschirmrichtlinie” in den Medien, aber kaum jemand weiß ganz genau, welche Konsequenzen damit auf Hunderttausende von EDV-Arbeitsplätzen in Deutschland zukommen.
Diese Broschüre gibt ausschließlich eine Übersicht über die verschiedenen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für den Bildschirmarbeitsplatz für folgende Bereiche:
Gesundheitliche Grundansprüche
- Reflexion und Spiegelung am Bildschirmarbeitsplatz
- Wärme am Bildschirmarbeitsplatz
- Beleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz
Während der Vorbereitungszeit für die neue BildschArbV konnte man in verschiedenen Zeitschriften ganzseitige Anzeigen eines Herstellers von Computer-Bildschirmen mit folgender Überschrift sehen: “Jeder Chef sollte mal 8 Stunden auf den Monitor seiner Sekretärin gucken
Auf stark vereinfachte Art war hier eines der Kernprobleme der modernen Arbeitswelt auf den Punkt gebracht worden. Während einerseits die Arbeitsproduktivität des einzelnen durch den Einsatz immer umfassenderer und anwenderfreundlicherer EDV-Systeme ständig zunimmt, steigt auf der anderen Seite der Schaden durch Erkrankungen, die unmittelbar durch die dauernde Arbeit am Bildschirm verursacht werden. Ein Teil des so erwirtschafteten Plus geht gleich wieder verloren, ganz zu schweigen von den finanziellen Belastungen für die Allgemeinheit. Für Muskel- und Skeletterkrankungen werden z. B. von den Krankenkassen jährlich ca. 11 Mrd. € aufgewendet. Gerade in Verbindung mit dem Bildschirmarbeitsplatz sind Muskel- und Verspannungskrankheiten, Kopfschmerzen, brennende Augen, Doppel- und Verschwommensehen sehr stark zunehmende Krankheitsbilder. Kein Wunder also, dass der Bildschirmarbeitsplatz zunehmend unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen und beurteilt wird. Mehr und mehr setzt sich dabei die Erkenntnis durch: Ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz kostet Geld, ein schlechter ein mittleres Vermögen!
Gesetze ersetzen Empfehlungen
Bereits 1980 wurden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die “Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich” aufgestellt. Im Rahmen der seit 1989 existierenden EU-Richtlinien wurde im Juni 1990 die 5. Einzelrichtlinie (Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG) veröffentlicht und trat am 01.01.1997 in Kraft. Die 5. Einzelrichtlinie befasst sich mit Sicherheit und Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz und wird als Teil des neuen Arbeitsschutz-Rahmengesetzes (ArbSchRG) in der Bundesrepublik als Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) realisiert. Neu daran ist, dass dies einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen gilt. Kommt ein Arbeitgeber seinen darin festgelegten gesetzlichen Pflichten nicht nach, dann können Zuwiderhandlungen mit 5.000 bis 25.000 €, bis hin zur, geahndet werden. Die Rechte der Arbeitnehmer werden also deutlich gestärkt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten zu ermitteln und auf die Möglichkeit physischer und psychischer Gefährdung hin zu überprüfen.
Die EU-Richtlinien müssen in Deutschland in Verbindung mit der BildschArbV, der UVV Bildschirmarbeit (VBG 104) und den DA zu den §§ der UVV Bildschirmarbeit (VBG 104) gesehen werden. Alle Vorschriften sind gültig und verbindlich. Sie stellen somit einen Vorschriftenumfang dar, der nur noch von Fachleuten erfasst und in die Arbeitswelt umgesetzt werden kann.
Die Bildschirmarbeits-Verordnung erfasst die gesamte Arbeitsplatzsituation, d. h. den Arbeitsplatz mit seiner Ausstattung und den Werkzeugen, das Arbeitsumfeld mit Akustik, Optik und Klima sowie der vorhandenen Arbeitsorganisation.
1.Gesundheitliche Grundansprüche
EU-Richtlinie Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5): 1. Allgemeine Bemerkungen: Die Benutzung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen.
VBG 104 §7 Abs.1
Der Unternehmer hat zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit an Bildschirmgeräten auftretende, zu hohe physische und psychische Belastungen verringert werden.
Vbg 104:§9 Allgemeine Anforderungen: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch die Ausstattung, Gestaltung, Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsplätze Gefährdung und zu hohe Belastung der Versicherten vermieden werden Eine genauere Beschreibung dieser Anforderungen erfolgt in der VBG 104, dazu §9.
2. Reflexion und Spiegelung
EU-Richtlinie Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5):
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können.
BildschArbV:
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein.
VBG 104 §16
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die sich bei der Benutzung störend auswirken können
VGB 104, DA zu §16
Zusätzliche Beschichtung und Filter (auch sog. Antistatik-Beschichtungen) verschlechtern häufig die Darstellung auf dem Bildschirm und sollten deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung aller Einflussfaktoren Verwendung finden. Dies gilt insbesondere für nachträglich getroffene Antireflexmaßnahmen.
VGB 104, § 25 Abs. 1
Störende Blendung, Reflexionen und Spiegelungen am Arbeitsplatz müssen vermieden werden, um eine Herabsetzung der Sehleistung und vorzeitiger Ermüdung der Versicherten entgegenzuwirken.
VGB 104, DA zu §29 Abs. 1
Arbeitsplätze sollen möglichst zur Hauptfensterfront in einer parallelen Blickrichtung und nicht direkt an Fenstern angeordnet sein...
Anmerkung: Diese Forderung ist mittlerweile unrealistisch.
Erstens:
Wenn ein Mitarbeiter mit dem Gesicht zum Fenster am Bildschirm arbeitet, dann hat er die volle Lichtbelastung auf den Augen. Sitzt er mit dem Rücken zum Fenster, hat er das Fenster als Spiegelung auf dem Bildschirm. Sitzt er parallel zum Fenster, hat er die Reflexblendung seitlich im Auge und eine mittlere Spiegelung auf dem Bildschirm.
Zweitens:
Die Bildschirmarbeitsplätze wandern aus Raumkostengründen immer näher an die Fensterfronten.)EU-Richtlinien-Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5):
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen.Die Fenster müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.
BildschArbV:
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende und beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Blendschutzeinrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf dem Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.
VBG 104, DA zu §25 Abs. 1
Blendung tritt durch Direktblendung oder Reflexblendung auf. Blendungen sind Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld. Blendung darf weder durch die Lampen oder Leuchten (Direktblendung) oder durch Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf glänzenden Flächen (Reflexblendung) hervorgerufen werden.
VBG 104, DA zu §25 Abs, 2
Zur Verringerung des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz müssen geeignete, verstellbare Einrichtungen an den Fenstern vorhanden sein.
VBG 104, DA zu §25 Abs. 2
Hohe Beleuchtungsstärken durch Tageslichteinfall, die zu verringerten Kontrasten auf dem Bildschirm sowie zu Direktblendung, Reflexblendung und störende Spiegelungen durch Tageslicht führen, können z. B. durch Vorhänge, Jalousien oder Lamellenstores im Fensterbereich vermieden werden. Die für solche Einrichtungen verwendeten Materialien sollen eine geringe Lichtdurchlässigkeit (Lichttransmission) und einen den Wänden angepassten Reflexionsgrad besitzen...
Hierzu auch die §§7 und 9 der Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/1 „Sichtverbindung nach außen“.
Anmerkung: Die Reflektoren erfüllen die vorstehenden Forderungen bestens. Erstens haben sie eine Lichttransmission von 2- bis 3 %. Diese Lichttransmission erfüllt die Forderungen der Arbeitsgemeinschaft Industriebau (F 20-Sonnen- und Blendschutz) von mindestens 95 % Lichtreduzierung bei Blendschutzanforderungen. Zweitens geben diese Reflektoren trotz bestem Blendschutz freie Sicht nach außen.
3. Wärme
EU-Richtlinie Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5):
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken könnte.
BildschArbV:
Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung führen, die unverträglich ist. Die Raumtemperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Luftgeschwindigkeit sollen behaglich sein.
VBG 104, §27
Die am Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Versicherten durch erhöhte Wärmebelastung führen. Zur Schaffung eines behaglichen Raumklimas müssen Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchte in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Hierbei ist auch die Wirkung extrem kalter und warmer Oberflächen im Raum zu berücksichtigen.
VBG 104, DA zu §27
Die Wärmezufuhr in einem Raum wird nicht nur durch Heizung und Sonneneinstrahlung, sondern auch durch Zahl und Tätigkeiten (Energieumsatz) der Personen sowie Art und Anzahl der Arbeitsmittel bestimmt. Energiesparende Arbeitsmittel verringern die Wärmezufuhr. Die Raumtemperatur soll für sitzende oder leichte Tätigkeiten in der Regel 21° C bis 22° C betragen. Bei hohen Außentemperaturen kann die Raumtemperatur höher sein, sie sollte jedoch 26° C nicht überschreiten. Hitzearbeitsplätze und Kältebereiche sind ausgenommen.
Anmerkung: Die Reflektoren reflektieren ca. 80 % der auftreffenden Infrarotstrahlung der Sonne wieder ins Freie, ohne dass diese Strahlungsenergie im Raum in Wärme umgewandelt wird. Hierdurch wird 50 bis 70 % der Sonnenhitze vom Raum abgehalten
4. Beleuchtung:
EU-Richtlinie Anhang Mindestvorschrift (Artikel 4 und 5):
Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm sind durch die Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.
BildschArbV:
Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigung angepasst sein; dabei ist ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirmgerät und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm oder sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
VBG 104 §25 Abs. 1
Die Beleuchtung von Arbeitsplätzen muss so dimensioniert sein, dass für die Versicherten angemessene Lichtverhältnisse zur Erledigung verschiedenartiger Sehaufgaben während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sind. Störende Blendung, Reflexionen und Spiegelungen müssen vermieden sein, um einer Herabsetzung der Sehleistung und vorzeitiger Ermüdung der Versicherten entgegenzuwirken.
Diese Broschüre erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller gültigen Vorschriften, auch nicht bei den bearbeiteten Punkten







